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§ 3 DAC-Verordnung Weststeiermark “

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2018

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010440

Dokumentnummer

NOR40209766

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