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§ 3 DAC Verordnung Vulkanland Steiermark“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2018

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010439

Dokumentnummer

NOR40209753

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