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§ 5 STS-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Aufsicht

§ 5.

(1) Die FMA hat als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 durch institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die jeweiligen institutionellen Anleger einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA ist als zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

  1. 1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
  2. 2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen;
  3. 3. angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
  4. 4. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen und
  5. 5. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.

(3) Verletzt ein Rechtsträger gemäß Abs. 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 oder Art. 18 bis 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 , eines auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen delegierten Rechtsakts oder eines auf Basis dieser Bestimmungen erlassenen Bescheids oder liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor, so hat die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer Bestimmungen zustehenden Befugnisse folgende Befugnisse:

  1. 1. dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;
  2. 2. einem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu untersagen;
  3. 3. die Zulassung gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu widerrufen, wenn der zugelassene Dritte diese Bestimmungen in wesentlicher Weise nicht einhält und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands nicht ausreichend sind;
  4. 4. den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 10 öffentlich bekannt zu machen;
  5. 5. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Rechtsträgern, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen oder
  6. 6. anzuordnen, dass Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschließlich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren durch Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprüngliche Kreditgeber evaluiert und bewältigt werden.

(4) Rechtsträger gemäß Abs. 3 sind

  1. 1. Originatoren gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  2. 2. Sponsoren gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  3. 3. ursprüngliche Kreditgeber gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  4. 4. Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ,
  5. 5. gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte und
  6. 6. institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 .

Schlagworte

Aufsichtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209505

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