Zuständige Behörde
§ 2.
(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 29 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 . Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 zu überwachen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz sowie der Verordnung (EU) 2017/2402 zukommenden Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 8 und 9, 70, 70a Abs. 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von
- 1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 12),
- 2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Ände-rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 48) und
- 3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2010 S. 84)
- beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20010427
Dokumentnummer
NOR40209502
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