Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.
- 2. „Zapfventil“ ist ein mechanisches System, das an den Schlauch des Abgabesystems angeschlossen ist und das aus einem Zapfventilkörper (für in flüssiger Form zu betankende konventionelle Kraftstoffe [Benzin, Diesel] oder einer Füllkupplung (für in gasförmiger Form zu betankende Kraftstoffe [CNG, Wasserstoff] und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe [LPG, LNG] besteht.
- 3. „Tankdeckel“ ist der Verschlussmechanismus der Tanköffnung eines mit konventionellem flüssigen Kraftstoff (Benzin, Diesel) zu betankenden Fahrzeugs.
- 4. „Einfülleinrichtung“ ist der fahrzeugseitige Kupplungsteil, an dem die in gasförmiger Form zu betankenden Kraftstoffe CNG und Wasserstoff und die in flüssiger Form zu betankenden Kraftstoffe LPG und LNG von einer Zapfeinrichtung übernommen werden.
- 5. „Tankklappe“ ist der Bereich der Karosserie, der den Tankdeckel bedeckt und sich öffnet, um den Zugang zum Tankdeckel zu ermöglichen oder der bei Systemen ohne Tankdeckel selbst eine Verschlussfunktion erfüllt.
- 6. „Etikett“ ist ein am Fahrzeug oder an der E-Fahrzeugladestation oder an der Leitungsgarnitur angebrachter, die Kennung und die möglichen optionalen Informationen tragender Aufkleber oder angebrachte permanente Markierung.
- 7. „Symbol“ ist die Darstellung anhand einer Kombination aus Buchstaben, Zahlen und Bildelementen.
- 8. „Zapfeinrichtung“ oder „Zapfsäule“ ist eine Einrichtung zur Abgabe von Kraftstoff an ein Transportmittel.
- 9. „Tankeinrichtung“ ist eine Anlage zur Bereitstellung des jeweiligen Kraftstoffes an einer oder mehrerer Zapfeinrichtungen.
- 10. „WLTP“, „Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test procedures“ ist ein weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG , der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017, S. 1. Dieses Verfahren legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauchs (Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch) und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
- 11. „NEFZ“, Neuer Europäischer Fahrzyklus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008, S. 1 ist einVerfahren, welches festlegt, unter welchen Bedingungen und mit welchen Geschwindigkeitsabläufen ein Fahrzeug zur Ermittlung des Normverbrauches, des Kraftstoffverbrauches oder des Stromverbrauches und der CO2-Emissionen bei Fahrzeugen betrieben werden muss.
- 12. „Leitungsgarnitur“ ist ein Ausrüstungsgegenstand, der benutzt wird, um eine Verbindung zwischen dem E-Fahrzeug und der Stromversorgungseinrichtung herzustellen.
- 13. „E-Fahrzeug-Ladestation“ ist ein stationärer Teil einer E-Fahrzeug – Stromversorgung verbunden mit dem Stromversorgungsnetz.
- 14. „E-Fahrzeug, elektrisches Straßenfahrzeug“ ist jedes Fahrzeug, das von einem Elektromotor mit Strom aus einem wiederaufladbaren elektrischem Energiespeicher (RESS) angetrieben wird und hauptsächlich für den Einsatz auf öffentlichen Straßen bestimmt ist.
- 15. „Kennung“ ist der grafische Ausdruck der Kompatibilität bestehend aus Form und Symbol.
- 16. „RESS“ (recharcheable energy storage system, wiederaufladbarer elektrischer Energisspeicher) bezeichnet ein System zum Speichern von Energie und zur Abgabe von elektrischer Energie, das wieder aufladbar ist.
- 17. „Steckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung oder einer festen Verdrahtung ermöglicht.
- 18. „Stecker“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, fest eingebaut oder vorgesehen zur Befestigung an einer flexiblen Leitung verbunden mit dem E-Fahrzeug oder der Fahrzeugkupplung.
- 19. „Steckdose“ ist Teil eines Steckers und einer Steckdose, vorgesehen für die Installation mit einer festen Verdrahtung oder eingeschlossen in eine Ausrüstung.
- 20. „Fahrzeugsteckvorrichtung/E-Fahrzeugsteckvorrichtung“ ist ein Mittel, welches die Verbindung nach Belieben mit einer flexiblen Leitung mit einem E-Fahrzeug ermöglicht.
- 21. „Fahrzeugkupplung/E-Fahrzeugkupplung“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, das in eine Ladeleitung integriert oder dafür vorgesehen ist, an dieser angebracht zu werden.
- 22. „Fahrzeugstecker/E-Fahrzeugstecker“ ist Teil einer Fahrzeugsteckvorrichtung, eingebaut in oder fest verbunden mit einem E-Fahrzeug.
- 23. „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist gemäß den Bestimmungen des § 2 Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018 ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.
Schlagworte
Fahrzeugwartungsinformation, Fahrzeugreparaturinformation, Kraftstoffverbrauch, Reparaturinformation
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Gesetzesnummer
20010377
Dokumentnummer
NOR40237443
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