§ 8.
(1) Der Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) bestimmt sich nach dem Tage des Inkrafttretens der in derAnlage zu diesem Bundesgesetz angeführten ungarischen Vorschriften.
(2) Als Zeitpunkt der Maßnahme bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Wertpapieren ist der 27. April 1945 anzusehen.
(3) Bei den in § 17 genannten Geldforderungen bestimmt sich der Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Schuldner von einer Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a) betroffen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209278
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