§ 19.
(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2) Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3) Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208781
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