§ 5.
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010365
Dokumentnummer
NOR40208760
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