vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1946

§ 5.

Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208760

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)