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§ 12 GenSpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 12.

Sieht der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände eine Beschlussmehrheit über die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss dieser Mehrheiten, es sei denn, dass in den Genossenschaftsverträgen der beteiligten Genossenschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlussmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40208739

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