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§ 9 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1954

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Unterricht betraut.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208727