§ 1.
Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögenswerten, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört haben, auf Rückstellung eines Teiles der im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Aktiengesellschaft Dynamit Nobel Wien, auf Rückstellung der Liegenschaft EZ. 864, KG. Josefstadt (Sanatorium Fürth), und auf Ersatzleistung für das Kontoguthaben Nr. 10551 bei der Landeshypothekenanstalt in Klagenfurt, ist den „Sammelstellen“ binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von 22,700.000 S zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
20010358
Dokumentnummer
NOR40208672
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