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Artikel I Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Kraftfahrzeugsteuer

Artikel I

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

20010341

Dokumentnummer

NOR40208556