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ARTIKEL 30 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2018

ARTIKEL 30

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten genehmigt und tritt am 30. Tag nach dem Austausch der diplomatischen Noten, in denen die erfolgte Genehmigung bestätigt wird, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und
  2. b) hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(5) Ungeachtet des Inkrafttretens dieses Abkommens hat eine natürliche Person, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vergünstigungen nach Artikel XIV des Vorgängerabkommens zustehen, bis zu dem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigungen, ab dem sie keinen Anspruch darauf mehr gehabt hätte, wenn das Vorgängerabkommen noch in Kraft wäre.

(6) Das Vorgängerabkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach diesem Artikel letztmals anzuwenden ist.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1963.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208551

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