vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 20 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2018

ARTIKEL 20

STILLE GESELLSCHAFT

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter auf Grund eines Vertrags über eine stille Gesellschaft (in Bezug auf Japan „Tokumei Kumiai“ und in Bezug auf Österreich „Stille Gesellschaft“) oder auf Grund eines anderen ähnlichen Vertragsverhältnisses bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte und Gewinne stammen, und nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208541

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)