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ARTIKEL 2 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2018

ARTIKEL 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

  1. a) in Österreich:
  1. i) die Einkommensteuer und
  2. ii) die Körperschaftsteuer
  1. b) in Japan:
  1. i) die Einkommensteuer,
  2. ii) die Körperschaftsteuer,
  3. iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,
  4. iv) die kommunale Körperschaftsteuer und
  5. v) die kommunalen Einwohnersteuern

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20010340

Dokumentnummer

NOR40208523

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