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§ 6 Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

§ 6.

Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010335

Dokumentnummer

NOR40208456

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