§ 6.
Ist der Verlust im Vermögen einer nach Entstehung des Verlustes aufgelösten juristischen Person (Agrargemeinschaft) eingetreten, so ist die Entschädigung jedem nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten, der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt, entsprechend seinem Anteil aus der Abwicklung (Einzelteilung) zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
20010335
Dokumentnummer
NOR40208456
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