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§ 2 Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1964

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20010331

Dokumentnummer

NOR40208426

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