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§ 32 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 32.

Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß § 6 Abs. 1 beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208315

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