Artikel 7
Statistiken
Die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben Daten über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 6 gezahlten Renten an ihre Verbindungsstelle zu übermitteln. Die Verbindungsstellen tauschen jährlich Statistiken über diese Zahlungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010328
Dokumentnummer
NOR40208278
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