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Artikel 32 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Artikel 32

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen ist in diesem Fall nur bis zum letzten Tag dieses Kalenderjahres anzuwenden.

(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Tirana, am 25. Jänner 2017 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208270

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