Artikel 16
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208254
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