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§ 7 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1946

Militärdelikte.

§ 7.

(1) Wegen eines in dem deutschen Militärstrafgesetzbuche, in einem dieses ergänzenden Gesetze oder in einer zur Ergänzung dieser Gesetze bestimmten Verordnung mit Strafe bedrohten militärischen Verbrechens oder Vergehens findet eine Verfolgung auch dann nicht mehr statt, wenn die Tat nach österreichischem Rechte (Anhang zum Strafgesetz) strafbar wäre.

(2) Urteile der deutschen Militärgerichte und der SS-Gerichte gelten, gleichviel ob sie innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich gefällt worden sind, für das Gebiet dieser Republik als nicht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208159

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