Unbedingter Strafnachlaß.
§ 4.
(1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag nur wegen einer oder mehrerer der in § 2, Abs. und, bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt ist.
(2) Personen, denen die Strafnachsicht zuteil wird oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil die Strafe schon vollstreckt ist, werden alle Rechtsfolgen der Verurteilung nachgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20010320
Dokumentnummer
NOR40208156
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