Unbedingte Einstellung.
§ 1.
Wegen strafbarer Handlungen welcher Art immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden ist – wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist, zwischen dem Tage der Befreiung Wiens – (Befreiungstag) und dem 25. November 1945 vorwiegend zu dem Zwecke gesetzt worden sind, die Einrichtung der Republik Österreich als demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen Herrschaft moralische oder materielle Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20010320
Dokumentnummer
NOR40208153
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