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§ 14 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1946

Allfällige Begnadigung.

§ 14.

Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, von Amts wegen besondere Gnadenanträge zu stellen, wenn der Beschuldigte der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes nicht teilhaft wird, aber nach seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Lebenswandel oder wegen besonderer Heimsuchung durch den Krieg und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse oder wegen der Art und des Beweggrundes der begangenen strafbaren Handlung und namentlich wegen seiner positiven und bewährten Einstellung für ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich der Gnade würdig ist und die strafbare Handlung vor dem 25. November 1945 begangen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208166

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