Jährliche Informationspflichten
§ 5.
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über
- 1. die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
- 2. den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.
Schlagworte
Erlebensleistung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40237191
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