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§ 23 LV-InfoV2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Darstellung und inhaltliche Reihenfolge

§ 23.

(1) Das Informationsblatt gemäß § 19 ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem in derAnlage 3 beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.

(2) Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.

(3) Wird das Informationsblatt gemäß § 19 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.

(4) Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier gemäß Abs. 3 aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in der gemäß § 24 Abs. 1 vorgegebene Reihenfolge abgebildet sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20010310

Dokumentnummer

NOR40207671

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