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§ 1 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

I. Abschnitt

Volksanwaltschaft Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1.

(1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g Abs. 3 B-VG jährlich.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Volksanwaltschaft hat die/der Vorsitzende dies unverzüglich der/dem Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates anzuzeigen.

(3) Die auf Grund der Geschäftsverteilung dem ausgeschiedenen Mitglied der Volksanwaltschaft zukommenden Angelegenheiten gehen bis zum Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft zur einvernehmlichen Besorgung auf die beiden im Amt verbleibenden Mitglieder der Volksanwaltschaft über; mit dem Amtsantritt eines neuen Mitglieds der Volksanwaltschaft auf dieses.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens der/des Vorsitzenden gehen deren/dessen Obliegenheiten bis zum Amtsantritt der/des neuen Vorsitzenden, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207574

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