II. Abschnitt
Die Kommissionen der Volksanwaltschaft Aufgaben
§ 16.
Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:
- 1. den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
- 2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
- 3. in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)