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Anlage 1 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Anlage 1

ANLAGE

FINANZIELLE UND NICHT FINANZIELLE VORTEILE

(1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:

  1. a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Probe;
  2. b) Vorauszahlungen;
  3. c) Meilensteinzahlungen;
  4. d) Entrichtung von Lizenzgebühren;
  5. e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung;
  6. f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren;
  7. g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt;
  8. h) Forschungsmittel;
  9. i) Gemeinschaftsunternehmen;
  10. j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

(2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:

  1. a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
  2. b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs-programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt;
  3. c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten;
  4. d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen;
  5. e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken;
  6. f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind;
  7. g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie;
  8. h) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
  9. i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften;
  10. j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten;
  11. k) Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen;
  12. l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft;
  13. m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt;
  14. n) institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können;
  15. o) Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit;
  16. p) soziale Anerkennung;
  17. q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

Schlagworte

Forschungsergebnis, Konzessionsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207571

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