vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 22

Kapazität

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten sowie bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsparteien die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen einschließlich Nichtregierungsorganisationen und des privaten Sektors erleichtern.

(2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten zur Durchführung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung getragen.

(3) Als Grundlage für geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls sollen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollen diese Vertragsparteien die kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener Bedürfnisse und Prioritäten der Frauen, unterstützen.

(4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende Schlüsselbereiche richten:

  1. a) die Kapazität zur Durchführung dieses Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen;
  2. b) die Kapazität zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
  3. c) die Kapazität zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Maßnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und
  4. d) die Kapazität von Staaten zum Ausbau ihrer im Land vorhandenen Forschungskapazitäten, um den Wert ihrer eigenen genetischen Ressourcen zu steigern.

(5) Zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 können unter anderem folgende gehören:

  1. a) Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen;
  2. b) Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise durch Schulungen zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;
  3. c) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung;
  4. d) Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Tätigkeiten;
  5. e) Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden;
  6. f) Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen; Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie;
  7. g) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten;
  8. h) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile und
  9. i) besondere Maßnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
  10. j) Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen.

(6) Informationen über die nach den Absätzen 1 bis 5 ergriffenen Maßnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.

Schlagworte

Gesetzgebungsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207556

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte