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Artikel 20 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 20

Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährte Verfahren und/oder Normen

(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.

(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen und prüft die Annahme besonderer Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährter Verfahren und/oder Normen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207554

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