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Artikel 18 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 18

Einhaltung einvernehmlich festgelegter Bedingungen

(1) Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung aufzunehmen, einschließlich

  1. a) der Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen;
  2. b) des anwendbaren Rechtes und/oder
  3. c) Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei sich aus den einvernehmlich festgelegten Bedingungen ergebenden Streitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist.

(3) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, wirksame Maßnahmen im Hinblick auf

  1. a) den Zugang zu Gerichten und
  2. b) die Verwendung von Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche.

(4) Die Wirksamkeit dieses Artikels wird von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 31 des Protokolls überprüft.

Schlagworte

Mediationsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207552

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