Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Dateigrößen und Datenkapazitäten,
- 2. Datendurchsatz,
- 3. Gleichungen,
- 4. Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenhilfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010297
Dokumentnummer
NOR40207131
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