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§ 13 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2018

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Informationstechnologie treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Informationstechnologie treten mit 1. November 2019 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 1 Z 2 und 18 bis 20 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, BGBl. II Nr. 149/2006, treten unbeschadet Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 32 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie (Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Informationstechnologie – Technik), BGBl. II Nr. 149/2006, treten unbeschadet Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Oktober 2018 im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.

(6) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Informationstechnologie ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. September 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. August 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. August 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. August 2021 endet, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, BGBl. II Nr. 149/2006 (Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informationstechnologie – Technik, § 1 Z 2 und §§ 18 bis 29), weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207121

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