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§ 10 Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Fachgespräch

§ 10.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische und kaufmännische Wissen und die Fähigkeit des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zur fachgerechten Beratung eines Kunden/einer Kundin (Kundengespräch) festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010296

Dokumentnummer

NOR40207118

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