Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich
§ 95.
(1) Die inAnhang III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, soweit dies mit den in § 20 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist.
(2) Die inAnhang III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in § 20 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206796
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