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§ 89 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen

§ 89.

(1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(2) Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.

(3) Abweichend zu Abs. 1 kann der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, dass die Ausschreibungsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern

  1. 1. der öffentliche Auftraggeber gemäß § 48 Abs. 6 nicht verpflichtet ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, oder
  2. 2. Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 27 Abs. 3 vorgeschrieben werden.

(4) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

Schlagworte

Teilnahmeantragsfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206790

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