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§ 40 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen
aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 40.

Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 161 und 162 eingerichtet und betrieben wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206741

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