Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
§ 379.
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom 07.03.2014, S 2, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40207080
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