Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 357.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
- 1. der Antragsteller dies beantragt hat und
- 2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40207058
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