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§ 340 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Gebühren

§ 340.

(1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(2) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 beträgt 100 Euro.

(3) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)

5 500

4

Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

    

(4) Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 gilt überdies Folgendes:

  1. 1. Bei Ideenwettbewerben tritt an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer;
  2. 2. Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
  3. 3. Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen oder die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems, die Ausschreibung eines Prüfsystems, die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in ein Prüfsystem oder die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation in einem Prüfsystem, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.

(5) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sich

  1. 1. um 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht hat;
  2. 2. um 50%, wenn sich der Antrag gemäß § 342 Abs. 1 gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;
  3. 3. um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den §§ 342 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
  4. 4. um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß § 353 Abs. 1, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß § 353 Abs. 1 betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;
  5. 5. um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder § 353 Abs. 1 eingebracht hat.

(6) Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 336 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.

(7) Enthält die Bekanntmachung, die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie, gilt Folgendes:

  1. 1. Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  2. 2. Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Abs. 5 ergeben.

(8) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

(9) War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.

(10) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.

(11) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

(12) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

(13) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.

Schlagworte

Bietergemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276135

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