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§ 33 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 33.

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Schlagworte

Oberschwellenbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206734

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