Zustellungen
§ 338.
Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40207039
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)