2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 33.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Schlagworte
Oberschwellenbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206734
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