vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 308 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

9. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens Allgemeine Bestimmungen

§ 308.

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, aufgrund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)