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§ 304 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 304.

(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207005

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