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§ 30 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verwendung des CPV

§ 30.

Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der öffentliche Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206731

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