vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 233 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich Arten der Bekanntmachung

§ 233.

Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206934

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)