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§ 213 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Direktvergabe

§ 213.

(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.

(2) Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.

(3) Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

(4) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

(_________________________

Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:100 000 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206914

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